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ARTIKEL 323 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 323

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XV-A genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.

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