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ARTIKEL 313 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 5

INDUSTRIE- UND UNTERNEHMENSPOLITIK UND BERGBAU

ARTIKEL 313

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik und verbessern dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle Wirtschaftsbeteiligten, besonders aber für kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“), so wie sie in den Rechtsvorschriften der EU beziehungsweise Georgiens definiert sind. Durch eine engere Zusammenarbeit, die auf der KMU- und Industriepolitik der EU beruhen sollte und den international anerkannten Grundsätzen und Methoden auf diesem Gebiet Rechnung trägt, sollte der Verwaltungs- und Regelungsrahmen für in Georgien und der EU tätige georgische und EU-Unternehmen verbessert werden.

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