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ARTIKEL 277 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

TITEL V

WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

KAPITEL 1

WIRTSCHAFTLICHER DIALOG

ARTIKEL 277

(1) Die EU und Georgien erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie das Verständnis der Grundlagen ihrer jeweiligen Wirtschaft und die Formulierung und Umsetzung der Wirtschaftspolitik verbessern.

(2) Georgien ist bestrebt, eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten und seine wirtschaftlichen und finanziellen Vorschriften an diejenigen der EU anzunähern und gleichzeitig eine solide makroökonomische Politik zu gewährleisten.

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