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ARTIKEL 25 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 25

Einreihung von Waren

Für die Einreihung von Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt die jeweilige Zolltarifnomenklatur der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Harmonisierten System von 2012, das auf dem Internationalen Übereinkommen über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren von 1983 (HS) und späteren Änderungen beruht.

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