ARTIKEL 23
Anwendungs- und Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Warenverkehr1 zwischen den Vertragsparteien.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ Waren, die die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 1 erfüllen.
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- 1Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Waren“ Erzeugnisse im Sinne des GATT 1994, sofern das vorliegende Abkommen nichts anderes vorsieht. Waren, die unter das WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft fallen, werden in diesem Kapitel als „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ oder „Erzeugnisse“ bezeichnet.
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