TITEL IV
HANDEL UND HANDELSFRAGEN
KAPITEL 1
INLÄNDERBEHANDLUNG UND MARKTZUGANG FÜR WAREN
ABSCHNITT 1
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 22
Ziel
Die Vertragsparteien errichten ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) schrittweise eine Freihandelszone.
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