vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 22 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

TITEL IV

HANDEL UND HANDELSFRAGEN

KAPITEL 1

INLÄNDERBEHANDLUNG UND MARKTZUGANG FÜR WAREN

ABSCHNITT 1

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 22

Ziel

Die Vertragsparteien errichten ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) schrittweise eine Freihandelszone.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)