ARTIKEL 214
Transitverpflichtungen für Betreiber
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Betreiber von Energiebeförderungseinrichtungen die notwendigen Maßnahmen treffen, um
- a) die Gefahr einer unbeabsichtigten Unterbrechung oder Einschränkung des Transits auf ein Minimum zu senken,
- b) den normalen Betrieb dieses Transits, der unbeabsichtigt unterbrochen oder eingeschränkt wurde, zügig wiederherzustellen.
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