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ARTIKEL 169 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

UNTERABSCHNITT 3

GEOGRAFISCHE ANGABEN

ARTIKEL 169

Geltungsbereich

(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben, die ihren Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien haben.

(2) Damit eine geografische Angabe einer Vertragspartei durch die andere Vertragspartei geschützt wird, muss sie sich auf Erzeugnisse beziehen, die unter die in Artikel 170 genannten Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei fallen.

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