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ARTIKEL 168 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 168

Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke

Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke wie die lautere Benutzung beschreibender Angaben, den Schutz geografischer Angaben nach Artikel 176 oder andere begrenzte Ausnahmen vor, welche die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigen.

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