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Anlage 35 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Anlage 35

ANHANG XXXV

TITEL VI KAPITEL 2 (BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNGUND KONTROLLEN)

Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte anzunähern:

 

Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995

Die folgenden Bestimmungen dieses Übereinkommens finden Anwendung:

  1. Artikel 1 – Allgemeine Bestimmungen, Definitionen
  2. Artikel 2 Absatz 1 – Die Republik Moldau trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 1 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an Handlungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die Anstiftung dazu oder der Versuch solcher Handlungen durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden.
  3. Artikel 3 – Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter

Zeitplan: Diese Bestimmungen des genannten Übereinkommens werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Die folgenden Bestimmungen dieses Protokolls finden Anwendung:

  1. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 1 Absatz 2 – einschlägige Definitionen
  2. Artikel 2 – Bestechlichkeit
  3. Artikel 3 – Bestechung
  4. Artikel 5 Absatz 1 – Die Republik Moldau trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an diesen Handlungen und die Anstiftung dazu durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden.
  5. Artikel 7, soweitdarin auf Artikel 3 des Übereinkommens Bezug genommen wird.

Zeitplan: Diese Bestimmungen des genannten Protokolls werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Zweites Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Die folgenden Bestimmungen dieses Protokolls finden Anwendung:

  1. Artikel 1 – Definition
  2. Artikel 2 – Geldwäsche
  3. Artikel 3 – Haftung juristischer Personen
  4. Artikel 4 – Sanktionen für juristische Personen
  5. Artikel 12, soweit darin auf Artikel 3 des Übereinkommens Bezug genommen wird.

Zeitplan: Diese Bestimmungen des genannten Protokolls werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt.

 

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40184870

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