ABSCHNITT 2
MEERESPOLITIK
ARTIKEL 74
Unter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Fischerei, Verkehr, Umwelt und anderen Politikbereichen, die das Meer betreffen, entwickeln die Vertragsparteien ferner eine Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in maritimen Fragen, soweit angemessen, indem sie vor allem in den einschlägigen internationalen maritimen Gremien einen integrierten Ansatz für maritime Angelegenheiten und für das verantwortungsvolle Handeln in der Schwarzmeerregion unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183447
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