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ARTIKEL 73 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 73

Die Vertragsparteien fördern Maßnahmen wie Erfahrungsaustausch und Unterstützung, um die Umsetzung einer nachhaltigen Fischereipolitik zu gewährleisten, unter anderem:

  1. a) Bewirtschaftung der Fischerei- und Aquakulturressourcen,
  2. b) Kontrollen und Überwachung der Fischereitätigkeiten sowie Entwicklung entsprechender Verwaltungs- und Justizstrukturen, die in der Lage sind, geeignete Maßnahmen anzuwenden,
  3. c) Sammlung von Fang-, Anlande-, biologischen und wirtschaftlichen Daten,
  4. d) Steigerung der Effizienz der Märkte, insbesondere durch die Förderung von Erzeugerorganisationen und die Bereitstellung von Verbraucherinformationen sowie durch Vermarktungsnormen und Rückverfolgbarkeit und
  5. e) Entwicklung einer Strukturpolitik für den Fischereisektor mit besonderem Gewicht auf der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete, die unter die Begriffsbestimmung der Gebiete fallen, die an einem See gelegen sind oder Teiche oder ein Flussmündungsgebiet umfassen und ein hohes Beschäftigungsniveau im Fischereisektor aufweisen.

Schlagworte

Fischereiressourcen, Verwaltungsstruktur

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183446

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