ARTIKEL 55
Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter und harmonisieren ihre Politik, um dem Betrug und dem Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren entgegenzuwirken und sie zu bekämpfen. Zu dieser Zusammenarbeit gehört unter anderem, die Verbrauchsteuersätze für Tabakwaren unter Berücksichtigung der sich aus dem regionalen Kontext ergebenden Sachzwänge unter anderem im Rahmen eines Dialogs auf regionaler Ebene im Einklang mit dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation von 2003 zur Eindämmung des Tabakkonsums so weit wie möglich schrittweise anzunähern. Zu diesem Zweck werden sich die Vertragsparteien darum bemühen, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext zu verstärken.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183428
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