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ARTIKEL 440 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 440

(1) Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des Parlaments der Republik Moldau andererseits zusammen, die in diesem Forum zu einem Meinungsaustausch zusammenkommen. Er tritt in Abständen zusammen, die er selbst festlegt.

(2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter des Europäischen Parlaments und einem Vertreter des Parlaments der Republik Moldau geführt.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183813

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