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ARTIKEL 359 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 359

Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen

Jede Vertragspartei verwaltet alle allgemeingültigen Maßnahmen in objektiver, unvoreingenommener und angemessener Weise. Zu diesem Zweck verfährt jede Vertragspartei bei der Anwendung derartiger Maßnahmen auf bestimmte Personen, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei im Einzelfall wie folgt:

  1. a) Sie bemüht sich, interessierte Personen, die von einem Verfahren unmittelbar betroffen sind, rechtzeitig gemäß ihren Verfahrensvorschriften über die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten; dabei gibt sie die Art des Verfahrens an und fügt einen Schriftsatz der Justizbehörde, bei der das Verfahren eingeleitet wird, sowie eine allgemeine Darstellung aller strittigen Fragen bei;
  2. b) sie gewährt diesen Personen vor einer abschließenden Verwaltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit, Fakten und Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen, sofern dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist, und
  3. c) sie stellt sicher, dass sich die Verfahren auf ihre Rechtsvorschriften stützen und mit ihnen im Einklang stehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183732

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