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ARTIKEL 350 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 350

Unerlaubte Aneignung von Energiegütern während des Transits

Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen die unerlaubte Aneignung von Energiegütern, die sich im Transit durch ihr Gebiet befinden, zu verbieten und dagegen anzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183723

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