ARTIKEL 350
Unerlaubte Aneignung von Energiegütern während des Transits
Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen die unerlaubte Aneignung von Energiegütern, die sich im Transit durch ihr Gebiet befinden, zu verbieten und dagegen anzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183723
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