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ARTIKEL 344 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 344

Überprüfungsklausel

Die Vertragsparteien überprüfen laufend die in diesem Kapitel aufgeführten Angelegenheiten. Jede Vertragspartei kann den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ damit befassen. Die Vertragsparteien kommen überein, die bei der Umsetzung dieses Abschnitts erzielten Fortschritte nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle zwei Jahre zu überprüfen, sofern beide Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183717

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