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ARTIKEL 343 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 343

Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informationsaustausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die ihnen durch die Vorschriften zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind.

Schlagworte

Berufsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183716

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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