vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 328 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 328

Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen können.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183701

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)