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ARTIKEL 302 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 302

Durchführung ergänzender Maßnahmen

Unbeschadet der früheren Verpflichtungen der Republik Moldau, einen Schutz für die geografischen Angaben der Union zu gewähren, der sich aus internationalen Übereinkünften über den Schutz geografischer Angaben und deren Durchsetzung ergibt, einschließlich der im Rahmen des Lissabonner Abkommens über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung eingegangenen Verpflichtungen, und gemäß Artikel 301 des vorliegenden Abkommens wird der Republik Moldau eine Übergangszeit von fünf Jahren ab dem 1. April 2013 für die Einführung aller ergänzenden Maßnahmen – insbesondere an der Zollgrenze – eingeräumt, die erforderlich sind, um jegliche unrechtmäßige Nutzung der geschützten geografischen Angaben zu verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183675

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