ARTIKEL 301
Durchsetzung des Schutzes
Die Vertragsparteien setzen den in den Artikeln 297 bis 300 vorgesehenen Schutz durch geeignete Verwaltungsakte oder gegebenenfalls Gerichtsverfahren, auch an der Zollgrenze (Ausfuhr und Einfuhr) durch, um jegliche unrechtmäßige Nutzung der geschützten geografischen Angaben zu verhüten und zu verhindern. Sie setzen diesen Schutz auch auf Antrag einer interessierten Partei durch.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183674
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