vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 301 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 301

Durchsetzung des Schutzes

Die Vertragsparteien setzen den in den Artikeln 297 bis 300 vorgesehenen Schutz durch geeignete Verwaltungsakte oder gegebenenfalls Gerichtsverfahren, auch an der Zollgrenze (Ausfuhr und Einfuhr) durch, um jegliche unrechtmäßige Nutzung der geschützten geografischen Angaben zu verhüten und zu verhindern. Sie setzen diesen Schutz auch auf Antrag einer interessierten Partei durch.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183674

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)