ARTIKEL 171
Bekräftigung des TBT-Übereinkommens
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bestehenden Rechte und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183544
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