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ARTIKEL 169 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 169

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts

  1. a) sind „bedeutende Schädigung“ und „drohende bedeutende Schädigung“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen zu verstehen. Zu diesem Zweck wird Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen;
  2. b) bezeichnet „Übergangszeit“ einen Zehnjahreszeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183542

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