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ARTIKEL 156 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 156

Behandlung von Fehlern der Verwaltung

Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs Ursprungswaren und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Assoziations-ausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183529

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