ABSCHNITT 3
NICHTTARIFÄRE MASSNAHMEN
ARTIKEL 152
Inländerbehandlung
Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung. Zu diesem Zweck werden Artikel III des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183525
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