KAPITEL 28
BETEILIGUNG AN AGENTUREN UND PROGRAMMEN DER UNION
ARTIKEL 140
Der Republik Moldau wird gestattet, an allen Agenturen der Union teilzunehmen, die der Republik Moldau nach den einschlägigen Bestimmungen zur Schaffung dieser Agenturen zur Teilnahme offenstehen. Die Republik Moldau schließt getrennte Abkommen mit der EU, in denen ihre Teilnahme an den einzelnen Agenturen einschließlich der Höhe des finanziellen Beitrags geregelt wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183513
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