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ARTIKEL 128 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 128

Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der FTE umfasst Folgendes:

  1. a) den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen,
  2. b) die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den jeweiligen Programmen der Vertragsparteien,
  3. c) den Ausbau der Forschungskapazitäten und der Teilnahme von Forschungseinrichtungen der Republik Moldau an den Forschungsrahmenprogrammen der EU,
  4. d) die Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte in allen FTE-Bereichen,
  5. e) Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und anderes im FTE-Bereich tätiges Forschungspersonal beider Seiten,
  6. f) die Erleichterung – auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften – der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern und
  7. g) sonstige Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der FTE (auch im Rahmen regionaler Konzepte und Initiativen) auf der Grundlage eines gegenseitigen Einvernehmens zwischen den Vertragsparteien.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183501

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