vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 127 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 24

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND DEMONSTRATION

ARTIKEL 127

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in allen Bereichen der zivilen wissenschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (FTE) auf der Grundlage des gegenseitigen Nutzens und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183500

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)