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ARTIKEL 122 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 23

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG, MEHRSPRACHIGKEIT, JUGEND UND SPORT

ARTIKEL 122

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen bei der Förderung des lebenslangen Lernens, der Zusammenarbeit und Transparenz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Hochschulbildung liegt.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183495

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)