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ARTIKEL 120 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 120

Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:

  1. a) Erleichterung der gegenseitigen Hilfe in Notfällen,
  2. b) Rund-um-die-Uhr-Austausch von Frühwarnungen und aktuellen Informationen über gravierende Notsituationen, von denen die EU oder die Republik Moldau betroffen ist, einschließlich Hilfeersuchen und -angeboten,
  3. c) Bewertung der Auswirkungen von Katastrophen auf die Umwelt,
  4. d) Einladung von Experten zu bestimmten technischen Workshops und Symposien zu Katastrophenschutzfragen,
  5. e) im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu bestimmten Übungen und Schulungen, die von der EU und/oder der Republik Moldau veranstaltet werden, und
  6. f) Verstärkung der Zusammenarbeit mit Blick auf den wirksamsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapazitäten.

Schlagworte

Hilfeangebot

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183493

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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