ARTIKEL 11
Internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit dem Völkerrecht, den einschlägigen Resolutionen der VN, den internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlingsrecht und dem humanitären Völkerrecht zusammenzuarbeiten.
(2) Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere mit Blick auf die Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus, einschließlich einer Legaldefinition terroristischer Handlungen, und durch Hinarbeiten auf eine Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen Terrorismus zusammen.
(3) Die Vertragsparteien tauschen im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373des VN-Sicherheitsrats und sonstiger einschlägiger Instrumente der VN sowie der geltenden internationalen Übereinkünfte und Instrumente Informationen über terroristische Vereinigungen und Gruppierungen sowie ihre Aktivitäten und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien aus.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183384
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