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ARTIKEL 117 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 22

KATASTROPHENSCHUTZ

ARTIKEL 117

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den Vertragsparteien und der multilateralen Tätigkeiten auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes durchgeführt.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183490

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