Kosten
§ 64
Unbeschadet ihrer Einbringung beim Verpflichteten sind die Kosten von dem nach § 63 zuständigen Rechtsträger zu tragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Kosten
§ 64
Unbeschadet ihrer Einbringung beim Verpflichteten sind die Kosten von dem nach § 63 zuständigen Rechtsträger zu tragen.
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