Ablehnung der Zustellung
§ 58
(1) Die oder das nach § 53 Abs. 2 oder § 56 mit einem Zustellersuchen befasste zuständige inländische Verwaltungsbehörde oder Gericht hat das Zustellersuchen auf das Vorliegen eines der in Abs. 3 genannten Gründe für eine Ablehnung zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass ein Ablehnungsgrund vorliegt, ist der ersuchenden Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats mitzuteilen, dass die Zustellung abgelehnt werde, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist Angaben oder Unterlagen nachgereicht oder vervollständigt werden, die zur Behebung der in Abs. 3 genannten Mängel benötigt werden.
(2) Die Mitteilung an die um Zustellung ersuchende Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats nach Abs. 1 hat entweder im Weg des gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständigen Amts der Landesregierung oder durch die inländische Verwaltungsbehörde oder das Gericht, die oder das mit dem Zustellersuchen befasst wurden, zu erfolgen.
(3) Die Zustellung ist abzulehnen, wenn das Ersuchen um Zustellung
- 1. nicht alle in § 46 Abs. 2 genannten Angaben enthält oder
- 2. ohne die zuzustellende Entscheidung übermittelt wird oder
- 3. offenkundig nicht mit der zugrunde liegenden Entscheidung übereinstimmt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)