Benachrichtigung der ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats
§ 55
(1) Abgesehen von der in § 58 bzw. § 54 geregelten Ablehnung einer Zustellung bzw. Vollstreckung ist der um Zustellung oder Vollstreckung ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats mitzuteilen,
- 1. welche Maßnahmen in Durchführung des zweiten bis vierten Unterabschnitts getroffen wurden und
- 2. welche tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse diesen Maßnahmen entgegenstehen.
(2) Entsprechend Abs. 1 mitzuteilen sind jedenfalls
- 1. Datumsangaben zur Behandlung des Ersuchens wie das Datum der Zustellung, des Vollzugs oder der Einstellung der Vollstreckung,
- 2. die Verweigerung der Annahme einer zuzustellenden Entscheidung gemäß § 12 ZustG,
- 3. die Einbringung eines Rechtsmittels im Vollstreckungsverfahren,
- 4. die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe.
(3) Die Mitteilung an die um Zustellung oder Vollstreckung ersuchende Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats nach Abs. 1 und 2 hat entweder im Weg des gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständigen Amts der Landesregierung oder durch die inländische Verwaltungsbehörde oder das Gericht zu erfolgen, die oder das die Maßnahmen gesetzt hat, auf die sich die gemäß Abs. 1 und 2 mitzuteilenden Umstände beziehen.
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