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§ 55 LSD-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Benachrichtigung der ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats

§ 55

(1) Abgesehen von der in § 58 bzw. § 54 geregelten Ablehnung einer Zustellung bzw. Vollstreckung ist der um Zustellung oder Vollstreckung ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats mitzuteilen,

  1. 1. welche Maßnahmen in Durchführung des zweiten bis vierten Unterabschnitts getroffen wurden und
  2. 2. welche tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse diesen Maßnahmen entgegenstehen.

(2) Entsprechend Abs. 1 mitzuteilen sind jedenfalls

  1. 1. Datumsangaben zur Behandlung des Ersuchens wie das Datum der Zustellung, des Vollzugs oder der Einstellung der Vollstreckung,
  2. 2. die Verweigerung der Annahme einer zuzustellenden Entscheidung gemäß § 12 ZustG,
  3. 3. die Einbringung eines Rechtsmittels im Vollstreckungsverfahren,
  4. 4. die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe.

(3) Die Mitteilung an die um Zustellung oder Vollstreckung ersuchende Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats nach Abs. 1 und 2 hat entweder im Weg des gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständigen Amts der Landesregierung oder durch die inländische Verwaltungsbehörde oder das Gericht zu erfolgen, die oder das die Maßnahmen gesetzt hat, auf die sich die gemäß Abs. 1 und 2 mitzuteilenden Umstände beziehen.