Ersuchen um Vollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat
§ 48
(1) Die Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens an das gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.
(2) Das Ersuchen um Veranlassung einer Vollstreckung muss folgende Angaben enthalten:
- 1. den Namen und die Anschrift des Verpflichteten und alle weiteren bekannten Daten zur Identifizierung des Verpflichteten;
- 2. die Kontaktdaten der inländischen Behörde, die die zu vollstreckende Entscheidung gefällt hat;
- 3. die ausdrückliche Bezeichnung der inländischen Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, als „Gericht“ oder als „Verwaltungsbehörde“;
- 4. eine Zusammenfassung des Sachverhalts;
- 5. Angaben, gegen welche arbeitsrechtliche Vorschrift verstoßen wurde;
- 6. die Angabe der Höhe der Geldstrafe;
- 7. Angaben über die allfällige vorherige Zustellung der Entscheidung;
- 8. das Datum, an dem die Entscheidung vollstreckbar oder rechtskräftig wurde;
- 9. die Vollstreckungsmittel;
- 10. die Vollstreckbarkeitsbestätigung.
(3) Dem Ersuchen sind beizufügen:
- 1. die zu vollstreckende Entscheidung;
- 2. eine Übersetzung der zu vollstreckenden Entscheidung in eine Amtssprache des EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
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