vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 48 LSD-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Ersuchen um Vollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat

§ 48

(1) Die Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens an das gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.

(2) Das Ersuchen um Veranlassung einer Vollstreckung muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1. den Namen und die Anschrift des Verpflichteten und alle weiteren bekannten Daten zur Identifizierung des Verpflichteten;
  2. 2. die Kontaktdaten der inländischen Behörde, die die zu vollstreckende Entscheidung gefällt hat;
  3. 3. die ausdrückliche Bezeichnung der inländischen Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, als „Gericht“ oder als „Verwaltungsbehörde“;
  4. 4. eine Zusammenfassung des Sachverhalts;
  5. 5. Angaben, gegen welche arbeitsrechtliche Vorschrift verstoßen wurde;
  6. 6. die Angabe der Höhe der Geldstrafe;
  7. 7. Angaben über die allfällige vorherige Zustellung der Entscheidung;
  8. 8. das Datum, an dem die Entscheidung vollstreckbar oder rechtskräftig wurde;
  9. 9. die Vollstreckungsmittel;
  10. 10. die Vollstreckbarkeitsbestätigung.

(3) Dem Ersuchen sind beizufügen:

  1. 1. die zu vollstreckende Entscheidung;
  2. 2. eine Übersetzung der zu vollstreckenden Entscheidung in eine Amtssprache des EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.