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§ 37 LSD-BG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Bestimmung der Begriffe „inländische Behörde“ und „inländische Behörden“

§ 37

Soweit sich aus dem jeweiligen Zusammenhang nicht anderes ergibt, sind im Sinne des dritten Hauptstücks „inländische Behörden“ die in § 42 Z 1 bis 4 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte und ist „inländische Behörde“ eine der in § 42 Z 1 genannten Verwaltungsbehörden oder eines der in § 42 Z 2 bis 4 genannten Gerichte.