3. Abschnitt
Erwirkung der Zustellung und Vollstreckung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich
§ 42
Der dritte Abschnitt regelt die Erwirkung der Zustellung und Vollstreckung
- 1. von Strafbescheiden der Bezirksverwaltungsbehörden,
- 2. von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte der Länder,
- 3. von Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts und
- 4. von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs
im EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat, in dem der Beschuldigte, gegen den eine Geldstrafe verhängt wurde, seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
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