zum Bezugszeitraum vgl. § 72 Abs. 14
Bereithaltung der Lohnunterlagen mittels BauID-Karte
§ 22a.
(1) Arbeitgeber im Sinne des § 19 Abs. 1 und Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 4 können im Fall von Arbeitnehmern im Sinne des § 33d BUAG und für andere Arbeitnehmer, für die nach dem BUAG eine BauID‑Karte ausgestellt worden ist, die Unterlagen nach den §§ 21, ausgenommen Abs. 1 Z 2, und 22 und die Transaktionsnummer ZKO am Arbeitsort unter Verwendung der BauID‑Karte nach § 34a BUAG bereithalten, sofern dies in der Meldung nach § 19 Abs. 5b angeführt ist. Die Bereithaltung der Unterlagen mit der BauID‑Karte gilt als elektronische Bereithaltung im Sinne der §§ 21 und 22. Gleiches gilt für die Bereitstellung der Unterlagen durch den Überlasser an den Beschäftiger. Das Amt für Betrugsbekämpfung kann bei der Kontrolle mit der Kartennummer die zur BauID‑Karte gespeicherten Daten abrufen, wenn die BauID‑Karte eines Arbeitnehmers nicht vorgelegt werden kann.
(2) Arbeitgeber und Beschäftiger sind verpflichtet, die Kartennummern der BauID‑Karten für die in Abs. 1 genannten Arbeitnehmer während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung bereitzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
20009555
Dokumentnummer
NOR40279681
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