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§ 1 Erteilung einer Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.2016

§ 1

Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

Unentgeltliche Übereignung von 15 Stück Nachtsichtferngläsern 87 (NSFG-87) im Wert von insgesamt 27.300 Euro an die Republik Mazedonien.

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