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§ 7 Florist/Floristin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Wirtschaftsrechnen

§ 7

(1) Die Prüfung umfasst die Durchführung von drei Selbstkostenberechnungen von Bindearbeiten unter Berücksichtigung von Längen-, Flächen-, Volums- und Prozentrechnungen.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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