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§ 12 Florist/Floristin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 12

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist), BGBl. Nr. 101/1989, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist), BGBl. Nr. 231/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 596/1986, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 31. Mai 2016 im Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist) ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist) gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Florist/Floristin voll anzurechnen.

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