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§ 7 Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Technologie

§ 7

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werk- und Hilfsstoffe,
  2. 2. Verbindungselemente,
  3. 3. Werkzeuge,
  4. 4. Korrosion,
  5. 5. Grundlagen der Elektrotechnik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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