Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016
Wiederholungsprüfung
§ 11
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht Genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
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