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§ 59 VerwGesG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Verteilung und Rechnungslegung

§ 59

(1) Die Einnahmen aus den Werknutzungsbewilligungen für Online-Dienste sind unverzüglich nach Meldung der tatsächlichen Nutzung des Werkes, spätestens aber nach Wegfall eines von einem Anbieter eines Online-Dienstes zu verantwortenden Hindernisses den Rechteinhabern auszuzahlen.

(2) Mit jeder Zahlung ist den Rechteinhabern eine Abrechnung zu übermitteln, die mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. 1. den Zeitraum und die Gebiete der abrechnungsgegenständlichen Nutzung,
  2. 2. die eingezogenen, abgezogenen und ausgezahlten Beträge aufgeschlüsselt nach Verwertungsrechten an Werken,
  3. 3. die eingezogenen, abgezogenen und ausgezahlten Beträge aufgeschlüsselt nach jedem Anbieter eines Online-Dienstes.

(3) Die Einnahmen aus der Wahrnehmung von Rechten für eine andere Verwertungsgesellschaft sind unverzüglich, spätestens aber nach Wegfall eines von einem Anbieter eines Online-Dienstes zu verantwortenden Hindernisses der anderen Verwertungsgesellschaft auszuzahlen. Mit der Zahlung ist der anderen Verwertungsgesellschaft eine Abrechnung im Sinn des Abs. 2 zu übermitteln.

(4) Die andere Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen den Rechteinhabern auszuzahlen und die Abrechnung an sie weiter zu leiten, soweit die betroffenen Verwertungsgesellschaften nicht die Auszahlung und Abrechnung durch die Verwertungsgesellschaft nach § 54 Abs. 1 vereinbart haben.