Veröffentlichung im Mitteilungsblatt
§ 13.
(1) Die Weiterleitung der Wissensbilanz gemäß § 13 Abs. 6 UG an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung erfolgt hinsichtlich der Kennzahlen über die Schnittstelle gemäß § 9 und hinsichtlich des Leistungsberichts und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings gemäß § 9a. Die Wissensbilanz ist im Mitteilungsblatt kundzumachen.
(2) Soweit sich bei der Behandlung der Wissensbilanz durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ergibt, dass der Leistungsbericht bzw. das Leistungsvereinbarungs-Monitoring entsprechend den Maßgaben gemäß § 4 Abs. 3 bzw.Anlage 3 in wesentlichen Teilen unvollständig ist bzw. sind, ist die vervollständigte Wissensbilanz unter sinngemäßer Anwendung der Genehmigungsprozesse für die Wissensbilanz gemäß § 13 Abs. 6 UG neuerlich im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen und an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2019
Gesetzesnummer
20009519
Dokumentnummer
NOR40218619
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