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§ 10 WBV 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.2018

Klassifikation von Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre

§ 10.

(1) Für jene Kennzahlen, die nach Wissenschaftszweigen zu erheben sind, ist die Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2012 (Statistik Austria) gemäßAnlage 2 heranzuziehen. Die Klassifikation der Kunstzweige erfolgt ebenfalls gemäß Anlage 2.

(2) Für jene Kennzahlen, die nach Curricula zu erheben sind, ist der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf elektronischem Weg bekanntgegebene Code für Ausbildungsfelder nach ISCED heranzuziehen.

(3) Die Zuordnung der Leistungen hat anteilig zu erfolgen:

  1. a) im FE-Bereich anteilig zu den Wissenschaftszweigen;
  2. b) im Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste anteilig zu den Kunstzweigen;
  3. c) im Bereich Lehre anteilig zu den Curricula.

(4) Für die Erhebung der Datenbedarfskennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ werden die Fächergruppen gemäßAnlage 4 herangezogen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20009519

Dokumentnummer

NOR40205804

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