Übermittlung des Leistungsberichts und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings
§ 9a.
(1) Die Universitäten haben bei der Übermittlung des Leistungsberichts sowie bei der Übermittlung des Leistungsvereinbarungs-Monitorings die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuhalten (Eingabesystem).
(2) Der Leistungsbericht gemäß § 4 und das Leistungsvereinbarungs-Monitoring gemäß § 7 sind nach Genehmigung durch den Universitätsrat über das Eingabesystem zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2019
Gesetzesnummer
20009519
Dokumentnummer
NOR40218623
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